SEO für Ärzte – Mehr Patienten durch bessere Google-Sichtbarkeit

Markus Antoni @ 17. September 2025
Arzt praxisteam

Mehr Sichtbarkeit, mehr Patienten: Mit SEO erreichst ihr genau die Menschen, die nach eurer Praxis suchen. Erfahre, wie lokale Optimierung, Inhalte und Technik zusammenwirken, damit Google euch vorne platziert.

Online immer wichtiger

Viele Patienten suchen Ärzte online, was die Bedeutung einer starken Online-Präsenz unterstreicht.

In der heutigen Zeit suchen viele Patienten ihre Ärzte online. Diese Entwicklung unterstreicht die Bedeutung einer starken Online-Präsenz für Arztpraxen. Eine effektive SEO-Strategie ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass eure Praxis von diesen potenziellen Patienten gefunden wird. Eine optimierte Website vermittelt nicht nur Kompetenz und Vertrauen, sondern führt auch dazu, dass mehr potenzielle Patienten eure Praxiswebseite besuchen.

Eine gute Sichtbarkeit in Suchmaschinen führt zu einem konstanten Zustrom neuer Patienten. Durch gezielte SEO-Maßnahmen kann die Bekanntheit eurer Praxis erheblich gesteigert werden, was wiederum den Erfolg eurer Praxis beeinflusst. Diese Positionen sind entscheidend für den langfristigen Erfolg der Suchmaschine.

Die Suchmaschinenoptimierung für Ärzte erzeugt täglichen Traffic und akquiriert potenzielle Neupatienten. Die zunehmende Nutzung des Internets zur Suche nach medizinischen Informationen und Dienstleistern macht SEO zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Medizin des modernen Gesundheitswesens.

Erfolgreiche SEO-Strategien für Arztpraxen beginnen mit einer gründlichen Analyse des Ist-Zustands eurer Webseite. Diese Analyse bildet die Grundlage für alle weiteren SEO-Maßnahmen. Der Prozess der Suchmaschinenoptimierung umfasst verschiedene Maßnahmen und dynamische Anpassungen, um die Online-Präsenz eurer Praxis zu verbessern. Eine wichtige Maßnahme ist die kontinuierliche Überprüfung der SEO-Strategien.

Zu den wichtigsten Ranking-Faktoren für Google gehören der Inhalt, die Webseitenstruktur und die Nutzerfreundlichkeit, wie beispielsweise die Seitengeschwindigkeit auf der Seite. Um bei Google gut platziert zu sein, müssen die Themen und die Regeln von Google befolgt werden.

Eine maßgeschneiderte SEO-Strategie berücksichtigt die individuellen Bedürfnisse jeder Arztpraxis und optimiert deren Online-Präsenz entsprechend.

Google My Business Profil

Die Mehrheit der Patienten sucht nach Ärzten in ihrer unmittelbaren Umgebung.

Ein Google My Business-Eintrag ist der erste Schritt für eine erfolgreiche lokale SEO-Strategie. Dies ist entscheidend für die Sichtbarkeit in der Region. Um den maximalen Nutzen zu erzielen, solltet ihr euren Google My Business-Eintrag regelmäßig pflegen und aktualisieren.

Im Google My Business-Eintrag können wichtige Informationen angezeigt werden, wie:

  • Adresse
  • Telefonnummer
  • Öffnungszeiten
  • angebotene Praxisleistungen
  • Bilder

Eine gut gepflegte Google My Business-Präsenz erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass eure Praxis bei relevanten Suchanfragen angezeigt wird und verbessert somit die Patientengewinnung.

Um lokal gefunden zu werden, ist es wichtig, Geo-Tagging im Header und die Erwähnung des Standorts auf der Website zu nutzen.

Lokale suche
Google Bewertungen

Wie steigern positive Online-Bewertungen die Glaubwürdigkeit eurer Praxis?

Positive Bewertungen und ein aktives Management dieser sind entscheidend, um das Vertrauen neuer Patienten zu gewinnen. Die Glaubwürdigkeit eurer Praxis wird durch positive Online-Bewertungen maßgeblich gesteigert. Bewertungen sind ein wichtiger Reputationsfaktor und gute Bewertungen erhöhen die Klickrate auf den Praxiseintrag.

Aktiv um Bewertungen zu bitten und auf Feedback zu reagieren, ist essenziell für das Management des Bewertungsprofils. Negative Bewertungen sollten professionell behandelt werden, um das Vertrauen der Patienten nicht zu verlieren.

Wonach suchen die Patienten?

Die richtigen Schlüsselbegriffe (Keywords) sind entscheidend.

Die Keyword-Analyse hilft Ärzten, die richtigen Suchbegriffe und Begriffe zusammenzustellen, die Patienten verwenden. Diese Suchbegriffe können durch Keyword-Datenbanken, Konkurrenzanalysen und Gespräche mit Patienten ermittelt werden. Die Integration relevanter Keywords auf eurer Webseite verbessert die Auffindbarkeit durch Suchmaschinen und zieht mehr Patienten an. Ein wichtiges Werkzeug in diesem Prozess ist die sorgfältige Auswahl der Keywords.

Die Homepage eurer Praxis-Webseite sollte auf die ausgewählten Keywords optimiert werden, um in den Suchergebnissen weit vorne angezeigt zu werden. Die Nutzung von Datenanalysen ermöglicht es, die effektivsten Maßnahmen zur Verbesserung der Online-Sichtbarkeit zu identifizieren.

Die Überwachung aktueller Suchtrends und die Anpassung der verwendeten Keywords sind notwendig, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

Technik

Stimmt die Technik und Nutzbarkeit eurer Praxis-Website?

Eine optimierte Praxis-Website ist entscheidend, um die Sichtbarkeit zu erhöhen und Patienten zu gewinnen. Das Erstellen von qualitativ hochwertigen Inhalten, die Patienten ansprechen, stärkt die Beziehung zu bestehenden Patienten und zieht neue an. Onpage-Optimierung erfordert eine strategische Platzierung von Keywords innerhalb der Inhalte, um die Auffindbarkeit in Suchmaschinen zu erhöhen.

Die technische Optimierung eurer Website sollte Aspekte wie Funktionstüchtigkeit, User Experience und Ladezeiten beinhalten. Eine maßgeschneiderte SEO-Strategie berücksichtigt die individuellen Bedürfnisse jeder Arztpraxis und optimiert deren Online-Präsenz entsprechend. Diese Optimierungen tragen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Benutzerfreundlichkeit bei.

Das Nutzererlebnis auf eurer Webseite, einschließlich mobiler Optimierung, beeinflusst das Suchmaschinenranking maßgeblich.

Website design
Staatliche und berufsrechtliche Vorgaben

Ärztliche Werbung im Internet: sachliche Information ja, Heilversprechen, Superlative oder Fremdwerbung nein.

Ärztliche Werbung unterliegt den staatlichen Werbevorschriften, insbesondere dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese Gesetze gelten zusätzlich und greifen vor allem, wo Werbung das Allgemeininteresse oder den Verbraucherschutz berührt. Im Gesundheitswesen bilden HWG, UWG und Berufsordnung zusammen den rechtlichen Rahmen für Werbung.

Neben staatlichen Gesetzen müssen Ärztinnen und Ärzte die berufsrechtlichen Regeln ihrer Kammer beachten. Die (Muster-)Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) – umgesetzt in den jeweiligen Berufsordnungen der Landesärztekammern – enthält Vorschriften zur beruflichen Präsenz im Internet. Besonders relevant ist hier § 27 MBO-Ä, der “Berufsausübung in digitalen Medien” regelt, also was an Information und Werbung zulässig ist.

Grundsatz: Erlaubt ist sachliche Information, verboten ist berufswidrige Werbung . Ärzte dürfen die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit informieren und auch für ihre Leistungen werben, solange dies sachlich, berufsbezogen und angemessen erfolgt . Ziel ist stets der Patientenschutz und die Vermeidung einer kommerzialisierten Selbstdarstellung des Arztberufes .

Insbesondere untersagt § 27 Abs. 3 MBO-Ä die "berufswidrige" Werbung. Darunter fallen laut Berufsordnung vor allem folgende Formen:

  • Anpreisende Werbung: Übertriebene, reißerische Selbstdarstellung ist unzulässig. Der Arzt darf zwar auf sein Leistungsangebot hinweisen, aber keine Superlative oder marktschreierischen Formulierungen verwenden . Alles muss im Ton zurückhaltend und fachlich korrekt bleiben. Z.B. wären Slogans wie "Ihr bester Orthopäde der Stadt" oder "Dermatologie-Weltmeister" eindeutig berufsrechtswidrig. Domains oder Praxisnamen mit anpreisenden Elementen sind ebenso untersagt (eine Domain wie “top-kardiologe-berlin.de” wäre unzulässig) .
  • Irreführende Werbung: Jegliche Täuschung oder Übertreibung ist verboten. Angaben auf der Website müssen wahrheitsgemäß und klar sein . Unzulässig wäre z.B., mit nicht existierenden Qualifikationen zu werben oder durch Formulierungen falsche Erwartungen zu wecken. Auch das Verschweigen wesentlicher Umstände kann irreführend sein. Insbesondere dürfen Ärzte keine Heilversprechen abgeben (dazu mehr im Werberecht-Abschnitt unten) – derartige Zusicherungen würden sowohl gegen die Berufsordnung als auch gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen .
  • Vergleichende Werbung: Direkt- oder indirekt vergleichende Aussagen, die andere Ärztinnen/Ärzte oder deren Leistungen betreffen, sind in der Regel unzulässig, sofern sie nicht ausnahmsweise sachlich und objektiv erfolgen . Ein Arzt soll sich also nicht damit bewerben, besser oder günstiger zu sein als Kollege X. Solche Vergleiche bergen immer die Gefahr der Unsachlichkeit oder Herabsetzung und sind daher berufsrechtlich kritisch. Die sichere Linie ist, auf Vergleiche zu verzichten und nur über die eigene Leistung zu sprechen.
  • Fremdwerbung und Umgehungsverbot: Ärztinnen und Ärzte dürfen das Werbeverbot nicht dadurch umgehen, dass sie Dritte für sich werben lassen oder unzulässige Werbung dulden . Beispielsweise dürfte ein Krankenhausarzt nicht hinnehmen, dass der Klinikbetreiber mit seinem Namen und Bild reißerisch für Leistungen wirbt – er muss dem entgegenwirken . Auch Werbung für fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte in Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist berufsrechtswidrig . Ein Praxisinhaber darf also z.B. nicht auf seiner Website ungekennzeichnet Werbung für ein bestimmtes Kosmetikprodukt machen oder einen Shop verlinken – solche kommerziellen Verlinkungen sind untersagt .

Positiv gesagt: Erlaubt sind sachliche, berufsbezogene Informationen, die Patient:innen bei der Arztwahl unterstützen. Dazu zählt etwa: Vorstellung des Teams und der Qualifikationen, Angabe von Sprechzeiten und Leistungsspektrum, Informationen über Diagnose- und Therapieverfahren, Mitgliedschaften, Publikationen etc. Die Berufsordnung erlaubt ausdrücklich, fachliche Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche anzugeben. Offiziell erworbene Titel wie Facharztbezeichnungen, Zusatzweiterbildungen oder Schwerpunkte dürfen geführt werden, müssen aber korrekt verwendet und ggf. als Tätigkeitsschwerpunkt gekennzeichnet sein . Bis zu drei Schwerpunktangaben sind zulässig, wenn sie der Wahrheit entsprechen . Auch organisatorische Hinweise wie die Kassenzulassung (gesetzlich/privat) oder besondere Serviceangebote (Online-Termin, Hausbesuche etc.) dürfen genannt werden .

Beispiel: Ein Augenarzt kann auf seiner Website angeben, dass er Facharzt für Augenheilkunde ist, einen Schwerpunkt in refraktiver Chirurgie hat (sofern entsprechend weitergebildet) und Mitglied der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft ist. Er darf sachlich erklären, welche Leistungen in seiner Praxis angeboten werden. Er darf aber nicht behaupten, er sei "der führende Laserchirurg Deutschlands" (anpreisend/vergleichend) oder garantieren, dass jeder Eingriff erfolgreich sein wird (irreführendes Heilversprechen).

Quellen
Heilmittelwerbegesetz - HWG
(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte

Markus Antoni

Markus ist SEO-Experte mit Marketing-Know-how und technischer Expertise.

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